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Vergabe: Wertgrenzen vorübergehend angehoben (Update)

Der Bund und die meisten Bundesländer haben die Wertgrenzen für beschränkte Ausschreibungen und freihändige Vergaben teilweise deutlich angehoben. Mit diesen zeitlich befristeten Maßnahmen soll die Vergabe von Bauleistungen erleichtert und beschleunigt werden, vor allem um den Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Bauwirtschaft entgegenzuwirken.

Um öffentliche Investitionsfördermaßnahmen angesichts des wirtschaftlichen Einbruchs infolge der COVID-19-Pandemie schnell in konkrete Investitionsprojekte umsetzen zu können, werden vorrübergehend die folgenden Erleichterungen für die Vergabe öffentlicher Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge des Bundes als verbindliche Handlungsleitlinien eingeführt. Die Möglichkeiten und Verpflichtungen der öffentlichen Auftraggeber zur Prüfung und Vorgabe von Nachhaltigkeitskriterien (insb. umweltbezogene und soziale Kriterien) bleiben hiervon unberührt. Die öffentlichen Investitionsfördermaßnahmen sollten insbesondere auch dafür genutzt werden, um Kleine und Mittlere Unternehmen, Startups und Innovationen zu stärken sowie die Klimaschutzziele und Ziele der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie zu verwirklichen.“ (Auszug aus den Verbindlichen Handlungsleitlinien für die Bundesverwaltung für die Vergabe öffentlicher Aufträge)

Der interaktiven Übersicht COVID-19-Pandemie und Vergabe öffentlicher Bauleistungen können Sie

  • die bei Bund und Ländern aktuell geltenden Wertgrenzen entnehmen,
  • die jeweilige Erlasse der Verwaltung einsehen sowie
  • die maßgeblichen vergaberechtlichen Bestimmungen lesen.

HINWEIS: Die hier vorliegende Übersicht gibt das Ergebnis unserer Recherchen wieder, beansprucht jedoch nicht Vollständigkeit und Aktualität. Für die Bundesländer Berlin, Bremen, Hamburg und Sachsen haben wir besondere Regelungen nicht auffinden können. Insofern wir landesrechtliche Regelungen recherchiert haben, sind diese als Datei dem jeweiligen Bundesland zugeordnet. Bitte informieren Sie sich in jedem Einzelfall über die aktuellen Wertgrenzen für die Vergabe von Bauleistungen. Dies gilt sowohl für etwaig abweichende Wertgrenzen als auch für die Dauer derer Gültigkeit.