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Anscheinsbeweis für mangelhafte Bauüberwachung hat Grenzen!

Der Anscheinsbeweis ist nur auf einen Sachverhalt anwendbar, der – einem typischen Geschehensablauf entsprechend – nach der Erfahrung des Lebens auf eine bestimmte Ursache hinweist und in einer bestimmten Richtung zu verlaufen pflegt, bei dem also aus dem regelmäßigen und üblichen Ablauf der Dinge ohne weiteres auf den Hergang im Einzelfall geschlossen werden kann.

Für den Fall ist der Klägerin beizupflichten, dass sie lediglich die Mangelsymptome darzulegen, eventuell noch den Mangel zu beweisen hätte und dass dann der Beklagte zu 1. den sich daraus ergebenden Anscheinsbeweis auszuräumen hätte.

Tatsächlich sind nämlich für jeden Einzelfall die o.g, Kriterien der Art, Schwere und Erkennbarkeit des Mangels für den Projektsteuerer/Architekten zu prüfen, die im vorliegenden Fall gerade keine Rückschlüsse auf einen typischen Geschehensablauf und damit auf einen Anscheinsbeweis zu Lasten des Beklagten zu 1. zulassen. Dem Senat ist ebenso wenig wie dem Landgericht eine nachvollziehbare Bauüberwachungs- oder Planungspflicht erkennbar, deren Verletzung nach dem üblichen Lauf der Dinge zu dem hier vorliegenden Schadensbild (durch Feuchtigkeit entstandene Bläschen im Lack) führen würde.

Wenn ein Mangel optisch nicht erkennbar Ist und damit zur genaueren Überprüfung auch kein Anlass besteht, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Architekt bzw. ein Projektsteuerer bei ordnungsgemäßer Ausübung seiner Überwachungspflichten diesen Mangel entdeckt hätte.

(OLG Schleswig, Urteil vom 25.03.2020 – 12 U 162/19; IBR 2020, 2536)